VVGE 2011/13 Nr. 40 Art. 64 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rückweisungsentscheid anfechtbar? Anwendungsfall der Aufhebung einer Baubewilligung durch den Regierungsrat, verbunden mit einer Rückwei
Erwägungen (10 Absätze)
E. 3 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig (Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]). Der Verweis auf das Bundesgerichtsgesetz dient der Einheit des Verfahrens (vgl. Art. 111 BGG; Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Justizreform, eines Gesetzes über den Schutz bei häuslicher Gewalt sowie eines Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 23. Februar 2010, 48). Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandbegehren betreffen, sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Baubewilligung mit Beschluss vom 11. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Beschlussfassung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, er schliesst das Verfahren nicht ab. Folglich handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 V 477 Erw. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist demnach nur selbstständig vor Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.
E. 3.2.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Relevant sind hauptsächlich Nachteile rechtlicher Natur, die auch mit einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sind. Es genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils. Hingegen reichen rein tatsächliche oder wirtschaftliche Nachteile in der Regel nicht aus. Sie können allenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG darstellen, wenn es das materielle Verwaltungsrecht gebietet und es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 137 V 314 Erw. 2.2.1; 135 II 30 Erw. 1.3.4, je mit weiteren Hinweisen; Felix Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 93 N. 2 ff.). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (BGE 137 V 314 Erw. 2.1, mit Hinweisen). Der irreversible Nachteil wäre jedoch zu bejahen, wenn der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, die Rückweisung also faktisch einen Endentscheid darstellt (BGE 133 V 477 Erw. 5.2.2; Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2013, 328, mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Da das Recht zum Bauen erst mit Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung als erworben gelten kann, stellt die Aufhebung der Baubewilligung keinen rechtlichen Nachteil dar (vgl. BGE 137 V 314 Erw. 2.2.2). Die Rückweisung erfolgte zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung. Der Entscheidungsspielraum des Gemeinderates ist insofern eingeschränkt, als dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass in der Gemeinde Engelberg mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent seit dem 11. März 2011 keine Baubewilligung für Zweitwohnungen mehr erteilt werden darf und andernfalls die Nutzung als Erstwohnung sicherzustellen ist. Der Entscheid des Gemeindesrates wird damit jedoch nicht vorweggenommen, dieser hat insbesondere zu klären, ob es sich beim Bauprojekt um eine Erst- oder Zweitwohnung handelt und gestützt darauf entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu entscheiden.
E. 3.2.3 Die vorliegende Rückweisung führt somit - was die Beschwerdeführenden unter anderem bemängeln - primär zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens. Dies ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG und vermag somit ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht zu rechtfertigen (vgl. Erw. 3.2.1).
E. 3.3.1 Ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge nur möglich, wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten. Sofern die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, wäre die sofortige Anfechtung des Rückweisungsentscheids zulässig (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Gutheissung der Beschwerde müsste also zu einer verbindlichen Klärung einer individuell-konkreten rechtlichen Streitigkeit führen (Uhlmann, a.a.O., Art. 90 N. 5) und - kumulativ - ein zeitaufwendiges oder kostspieliges Beweisverfahren unnötig machen. Das Vorliegen heikler Rechtsfragen oder die Komplexität der Sache können zwar ein Verfahren verlängern und verteuern, die von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG geforderte vermeidbare Weitläufigkeit muss jedoch das Beweisverfahren betreffen, andere Gründe genügen nicht. Erforderlich ist, dass noch Tatfragen offen sind, deren Klärung ein weitläufiges und deshalb zeit- oder kostenintensives Beweisverfahren erforderlich machen (Urteile des Bundesgerichts 4A_23/2008 vom 28. März 2008, Erw. 1.3; 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007, Erw. 2; Fleischanderl, a.a.O., 331; Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N. 9 Fn. 47).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Bestätigung der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung. Würde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen, könnte zwar theoretisch ein Endentscheid herbeigeführt werden und die im Rückweisungsentscheid angeordnete ergänzende Sachverhaltsabklärung würde sich erübrigen. Mit dem Wegfall dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung könnte allerdings kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erspart werden. Vorliegend kann jedoch kein Endentscheid herbeigeführt werden. Da die Frage noch nicht spruchreif ist, ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Bestätigung der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung nicht möglich. Es fehlt die rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der vorgesehenen Nutzungen des Bauobjekts als Erst- oder Zweitwohnungen (Fleischanderl, a.a.O., 330; Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme dar und ist restriktiv zu handhaben. Die Parteien verlieren keine Rechte, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011, Erw. 1, mit Hinweisen).
E. 3.4 Es ist somit festzustellen, dass der vorliegende Rückweisungsentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Gutheissung der Beschwerde würde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen, bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren würde damit jedoch nicht erspart. Keine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, die eine sofortige Anfechtbarkeit des selbstständig eröffneten Zwischenentscheids zulassen würden, ist erfüllt.
E. 4 Nichts anderes ergibt sich bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beschlägt bloss einen Teilaspekt, der notwendigerweise in Beziehung zur Hauptsache steht. Aus diesem Grund sind die Entscheide über die Kosten der Vorinstanz und die Parteientschädigung ebenfalls nur Zwischenentscheide, wenn die Sache wie vorliegend zur neuen Entscheidung an eine Behörde zurückgewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nachher nicht mehr in Frage stehen (BGE 135 III 329 Erw. 1.2 = Pra 2009 Nr. 137; 131 III 404 Erw. 3.3 = Pra 2006 Nr. 33; 122 I 41 f. = Pra 1996 Nr. 201). So wie auf die Beschwerde im Hauptpunkt nicht eingetreten werden kann, ist auch auf das Begehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen (BGE 133 V 645 Erw. 2.1). Der Nebenentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist mit dem Endentscheid in der Hauptsache selber anfechtbar, oder für sich allein, wenn das Rechtsschutzinteresse in der Sache selber im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen ist. Dieser Nebenentscheid wird erst mit dem Endentscheid in der Sache selber rechtskräftig (BGE 135 III 329 Erw. 1.2.2 = Pra 2009 Nr. 137; 131 III 404 Erw. 3.3 = Pra 2006 Nr. 33).
E. 5 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 17 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte endentscheid baubewilligung zwischenentscheid anfechtbarkeit entscheid rückweisungsentscheid sache vorinstanz beschwerdeführer verfahren bundesgericht zweitwohnung frage ergänzung gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.92 Art.93 Art.111 VGV: Art.17 Praxis (Pra) 85 Nr.201 95 Nr.33 98 Nr.137 Weitere Urteile BGer 4A_23/2008 8C_586/2011 9C_304/2007 4A_92/2007 Leitentscheide BGE 131-III-404 122-I-39 S.41 133-V-477 135-II-30 135-III-329 133-V-645 137-V-314 VVGE 2011/13 Nr. 40
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 40 Art. 64 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rückweisungsentscheid anfechtbar? Anwendungsfall der Aufhebung einer Baubewilligung durch den Regierungsrat, verbunden mit einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, ob eine Zweitwohnung vorliegt. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2013. Aus den Erwägungen:
3. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig (Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]). Der Verweis auf das Bundesgerichtsgesetz dient der Einheit des Verfahrens (vgl. Art. 111 BGG; Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Gesetzes über die Justizreform, eines Gesetzes über den Schutz bei häuslicher Gewalt sowie eines Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 23. Februar 2010, 48). Selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch Ausstandbegehren betreffen, sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). 3.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Baubewilligung mit Beschluss vom 11. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Beschlussfassung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, er schliesst das Verfahren nicht ab. Folglich handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 V 477 Erw. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist demnach nur selbstständig vor Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. 3.2 3.2.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Relevant sind hauptsächlich Nachteile rechtlicher Natur, die auch mit einem für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sind. Es genügt die blosse Möglichkeit eines rechtlichen Nachteils. Hingegen reichen rein tatsächliche oder wirtschaftliche Nachteile in der Regel nicht aus. Sie können allenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG darstellen, wenn es das materielle Verwaltungsrecht gebietet und es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 137 V 314 Erw. 2.2.1; 135 II 30 Erw. 1.3.4, je mit weiteren Hinweisen; Felix Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 93 N. 2 ff.). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (BGE 137 V 314 Erw. 2.1, mit Hinweisen). Der irreversible Nachteil wäre jedoch zu bejahen, wenn der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, die Rückweisung also faktisch einen Endentscheid darstellt (BGE 133 V 477 Erw. 5.2.2; Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2013, 328, mit Hinweisen). 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Da das Recht zum Bauen erst mit Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Baubewilligung als erworben gelten kann, stellt die Aufhebung der Baubewilligung keinen rechtlichen Nachteil dar (vgl. BGE 137 V 314 Erw. 2.2.2). Die Rückweisung erfolgte zur weiteren Abklärung und Beschlussfassung. Der Entscheidungsspielraum des Gemeinderates ist insofern eingeschränkt, als dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass in der Gemeinde Engelberg mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent seit dem 11. März 2011 keine Baubewilligung für Zweitwohnungen mehr erteilt werden darf und andernfalls die Nutzung als Erstwohnung sicherzustellen ist. Der Entscheid des Gemeindesrates wird damit jedoch nicht vorweggenommen, dieser hat insbesondere zu klären, ob es sich beim Bauprojekt um eine Erst- oder Zweitwohnung handelt und gestützt darauf entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu entscheiden. 3.2.3 Die vorliegende Rückweisung führt somit - was die Beschwerdeführenden unter anderem bemängeln - primär zu einer Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens. Dies ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG und vermag somit ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht zu rechtfertigen (vgl. Erw. 3.2.1). 3.3 3.3.1 Ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ist demzufolge nur möglich, wenn prozessökonomische Gründe dies gebieten. Sofern die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, wäre die sofortige Anfechtung des Rückweisungsentscheids zulässig (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Gutheissung der Beschwerde müsste also zu einer verbindlichen Klärung einer individuell-konkreten rechtlichen Streitigkeit führen (Uhlmann, a.a.O., Art. 90 N. 5) und - kumulativ - ein zeitaufwendiges oder kostspieliges Beweisverfahren unnötig machen. Das Vorliegen heikler Rechtsfragen oder die Komplexität der Sache können zwar ein Verfahren verlängern und verteuern, die von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG geforderte vermeidbare Weitläufigkeit muss jedoch das Beweisverfahren betreffen, andere Gründe genügen nicht. Erforderlich ist, dass noch Tatfragen offen sind, deren Klärung ein weitläufiges und deshalb zeit- oder kostenintensives Beweisverfahren erforderlich machen (Urteile des Bundesgerichts 4A_23/2008 vom 28. März 2008, Erw. 1.3; 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007, Erw. 2; Fleischanderl, a.a.O., 331; Uhlmann, a.a.O., Art. 93 N. 9 Fn. 47). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Bestätigung der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung. Würde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen, könnte zwar theoretisch ein Endentscheid herbeigeführt werden und die im Rückweisungsentscheid angeordnete ergänzende Sachverhaltsabklärung würde sich erübrigen. Mit dem Wegfall dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung könnte allerdings kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG erspart werden. Vorliegend kann jedoch kein Endentscheid herbeigeführt werden. Da die Frage noch nicht spruchreif ist, ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Bestätigung der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung nicht möglich. Es fehlt die rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der vorgesehenen Nutzungen des Bauobjekts als Erst- oder Zweitwohnungen (Fleischanderl, a.a.O., 330; Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme dar und ist restriktiv zu handhaben. Die Parteien verlieren keine Rechte, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2011 vom 9. Dezember 2011, Erw. 1, mit Hinweisen). 3.4 Es ist somit festzustellen, dass der vorliegende Rückweisungsentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Gutheissung der Beschwerde würde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen, bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren würde damit jedoch nicht erspart. Keine der alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, die eine sofortige Anfechtbarkeit des selbstständig eröffneten Zwischenentscheids zulassen würden, ist erfüllt.
4. Nichts anderes ergibt sich bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie beschlägt bloss einen Teilaspekt, der notwendigerweise in Beziehung zur Hauptsache steht. Aus diesem Grund sind die Entscheide über die Kosten der Vorinstanz und die Parteientschädigung ebenfalls nur Zwischenentscheide, wenn die Sache wie vorliegend zur neuen Entscheidung an eine Behörde zurückgewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nachher nicht mehr in Frage stehen (BGE 135 III 329 Erw. 1.2 = Pra 2009 Nr. 137; 131 III 404 Erw. 3.3 = Pra 2006 Nr. 33; 122 I 41 f. = Pra 1996 Nr. 201). So wie auf die Beschwerde im Hauptpunkt nicht eingetreten werden kann, ist auch auf das Begehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, da über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten nicht befunden werden kann, ohne vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung zu prüfen (BGE 133 V 645 Erw. 2.1). Der Nebenentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist mit dem Endentscheid in der Hauptsache selber anfechtbar, oder für sich allein, wenn das Rechtsschutzinteresse in der Sache selber im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen ist. Dieser Nebenentscheid wird erst mit dem Endentscheid in der Sache selber rechtskräftig (BGE 135 III 329 Erw. 1.2.2 = Pra 2009 Nr. 137; 131 III 404 Erw. 3.3 = Pra 2006 Nr. 33).
5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten in solidarischer Haftung zu tragen (Art. 17 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte endentscheid baubewilligung zwischenentscheid anfechtbarkeit entscheid rückweisungsentscheid sache vorinstanz beschwerdeführer verfahren bundesgericht zweitwohnung frage ergänzung gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.92 Art.93 Art.111 VGV: Art.17 Praxis (Pra) 85 Nr.201 95 Nr.33 98 Nr.137 Weitere Urteile BGer 4A_23/2008 8C_586/2011 9C_304/2007 4A_92/2007 Leitentscheide BGE 131-III-404 122-I-39 S.41 133-V-477 135-II-30 135-III-329 133-V-645 137-V-314 VVGE 2011/13 Nr. 40